Seniorenbeirat der Stadt Bredstedt

Bredstedt hat einen neuen Seniorenbeirat

Die Seniorinnen und Senioren der Stadt Bredstedt haben einen neuen Beirat gewählt. Seit Anfang Juli sind Irmtraut Rohde (Vorsitzende), Karla Liebmann (stellvertretende Vorsitzende), Udo Grützmacher (Schriftführer), Ernst Pagel und Jürgen Römling im Amt. Im erweiterten Vorstand agieren Dr. Carl Ocke Buchholz, Karl-Heinz Dietschschold, Christian Engel, Hans Hansen, Uwe Hems und Jens Jensen. Für sie alle gilt es nun zum Start, sich einen umfassenden Überblick über die bisher geleistete Arbeit des Beirats und mögliche bereits anstehende Projekte zu verschaffen.

Bereits fest im Terminkalender des neuen Seniorenbeirats steht eine Messe in der Harald-Nommensen-Sporthalle (Süderstraße 79). Unter Organisation des Pflegestützpunkts Nordfriesland heißt es in Bredstedt am Sonnabend, 03. September, „Aktiv im Alter“. In der Zeit von 10 bis 17 Uhr werden an diesem Tag gut 25 Ausstellende zeigen, wie sich die unterschiedlichsten Aktivitäten mit und auch trotz mancher Herausforderung des Älterwerdens erleben lassen. Der Bredstedter Seniorenbeirat wird gemeinsam mit dem „TondernTreff“ einen Stand auf der Messe unterhalten.

Kontakt zu den Vorsitzenden
Irmtraut Rohde • Telefon: 0 46 71 - 29 87; E-Mail: rohde-breklum@t-online.de

Karla Liebmann • Telefon: 0 46 71  9 42 96 48; E-Mail: liebmannkarla55@gmail.com


Der neue Vorstand des Bredstedter Seniorenbeirats

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Der neue Vorstand des Bredstedter Seniorenbeirats: Udo Grützmacher (von links), Karla Liebmann, Irmtraut Rohde (Vorsitzende), Jürgen Römling und Ernst Pagel

Aktuelle Termine

Besuch des Wilhelminen-Hospiz in Niebüll

Der für den 26.01.2022 vorgesehene Besuch des Seniorenbeirates der Stadt Bredstedt beim Wilhelminen-Hospiz wird „Corona-bedingt“ auf einen Termin nach Ostern 2022 verschoben. Eine zeitgerechte Information des 11er-Rates wird zugesichert.


Vorstandsitzung (11er-Rat)

Die für den 31.01.2022 vorgesehene Sitzung des Seniorenbeirates der Stadt Bredstedt wird nach jetziger Planung im Tondern-Treff stattfinden. (wir sind nicht mehr als 10 Personen)


Kreis-Seniorenbeirat in Husum

Die für den 17.02.2022 vorgesehene Sitzung des Kreis-Senioren-Beirates wird (nach jetzigem Planungsstand) durchgeführt.


 


Weitere Termine

Da der Seniorenbeirat der Stadt Bredstedt übergreifend tätig ist haben wir für Euch/für Sie Beiträge von Veranstaltungen verschiedener Institutionen aufgeführt:

 

 "Tondern-Treff": Anlaufstelle für die "Generation 60 +"
Der „Tondern-Treff“ ist für die Senioren der Stadt Bredstedt „ein Juwel“, Anlauf- und Treffpunkt für Informationen und „Klönschnack“. Die freundlichen „Kümmerinnen“ Margret und Dörte erwarten Dich!

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„KunstEck“
In der Süderstraße 6 a, im „KunstEck“ gibt es Veranstaltungen, kreatives Schaffen und eine wechselnde Kunstausstellung. (und wer möchte: „Kaffee“). Hier ist jeder Mensch willkommen.

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Deutsches Rotes Kreuz – Ortsverein Bredstedt e. V.
Ob Sozialkreis, Senioren-Gymnastik, Gedächtnis-Training oder Tanz-Kreis, das Deutsche Rote Kreuz bietet viele Möglichkeiten aktiv zu werden.

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Kirchengemeinde Bredstedt
Seniorennachmittag, Bibelkreis und Frauengespräche „Lebensspuren“ sind Angebote der Kirchengemeinde Bredstedt.

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Sozialverband Deutschland (SOVD) - Ortsgruppe Bredstedt e.V.
Ansprechstelle wird in Kürze bekanntgegeben. (z. B. für die „Ausflugsfahrt“)


 

Satzung der Stadt Bredstedt
über die
Bildung eines Seniorenbeirates


(vom 15.12.2014, in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 25.06.2015)


Aufgrund des § 4 i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., 2014, S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.12.2015 folgende Satzung erlassen:

Präambel


Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (nachfolgend „Senioren“) der Stadt Bredstedt wird ein Seniorenbeirat (nachfolgend „SBR“) gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des SBR sind ehrenamtlich tätig.


§ 1  Rechtsstellung

Der SBR ist kein Organ der Stadt Bredstedt. Die Organe der Stadt fördern und unterstützen den SBR in seinem Wirken. Er soll bei allen die Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen wie       
    - Verkehrs- und Infrastrukturplanung,         
    - ÖPNV und Verkehrssicherheit,      
    - Sozial- und Gesundheitswesen,      
    - Freizeit- und Sportangebote,         
    - Bildung/Weiterbildung und Kultur.


§ 2  Aufgaben

1. Der SBR vertritt die Interessen der Senioren, er setzt sich für deren Belange ein.
2. Er berät, informiert, gibt (wenn möglich) praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe an.
3. Der SBR leistet Öffentlichkeitsarbeit für seine Aufgaben und kann Sprechstunden abhalten. Er
    erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht vor der Stadtvertretung. § 16 a GO bleibt unberührt.
4. Zu den Aufgaben des SBR gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, qualifizierte Empfeh-
    lungen für die Stadtvertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die vorrangig
    Senioren i.S. dieser Satzung betreffen.     
5. Der SBR arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat und dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V.
    zusammen.


§ 3  Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte
                                     
1. Die/Der SBR-Vorsitzende oder ein vorher bestimmtes SBR-Vorstandsmitglied hat das Recht, an den
    Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilzunehmen, in allen Senioren betreffende
    Angelegenheiten das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen.    
2. Dem SBR werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig
    zugestellt ebenso wie die jeweiligen Sitzungsprotokolle, soweit es sich um Angelegenheiten des SBR
   
handelt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben
    unberührt.
3
. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des SBR
   
betrifft, entscheidet die Stadtvertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der
    Sitzung.      
            
§ 4  Wahlberechtigung, Wählbarkeit    
                                     
1. Der SBR besteht aus 11 Mitgliedern.        
2. Die Wahl ist in einer Wahlversammlung durchzuführen.
3. Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 60. Lebensjahr voll-
    endet haben und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht
    nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

4. Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschrit-
    ten und seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht nac § 6
    Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.      
                  
§ 5  Amtszeit

1. Die Amtszeit des SBR beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergegebnisses (§ 6
    Ziffer 7); gleichzeitig endet die Amtszeit des bisherigen SBR.     
2. Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der SBR zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
    Sie wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines SBR-Mitgliedes rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der
    höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. 

§ 6  Wahlverfahren

1. Gewählt wird in einer Wahlversammlung, zu der die nach § 4 Ziffer 3 wahlberechtigten Personen
    durch die Stadt per Bekanntmachung öffentlich eingeladen werden.
2. Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
3. Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleitet.
4. Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 4 Ziff. 3 wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der
    Stadt Bredstedt. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit
    zu einer kurzen persönlichen Vorstellung; die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
5. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat bis zu elf Stimmen, von denen nur jeweils 1 Stimme einer
    Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
6. Die Stimmenzählung ist öffentlich und wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und
    zwei vorher ermittelten Mitgliedern der Wahlversammlung durchgeführt.
7. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des SBR
    eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
    zieht. Alle nicht gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten bilden entsprechend der Stimmenzahl
    eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürger-
    meister das Wahlergebnis fest. 
         
§ 7  Vorstand

1. Der SBR wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand.
    Dieser besteht aus  
    - der oder dem Vorsitzenden,     
    - der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,  
    - der Schriftführerin oder dem Schriftführer,    
    - der Kassenwartin oder dem Kassenwart.                     
2. Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertreten den SBR und sind für die
    Geschäftsführung zuständig. Die/Der Vorsitzende leitet sowohl die Vorstandsbesprechungen als auch
    die Sitzungen des SBR.          
3. Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungs-
    mäßigen Mitglieder des SBR aus ihrem Amt abgewählt werden.  
            
§ 8  Einberufung des Seniorenbeirates

1. Der SBR tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 6 Beiratsmitgliedern zusammen, jedoch
    mindestens zweimal im Jahr. 
2. Die Sitzungen des SBR sind grundsätzlich öffentlich, § 46 Abs. 7 GO gilt analog. Die Bürgermeisterin
    oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des SBR teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf
    Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er kann zu allen Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/Er
    kann sich vertreten lassen.

§ 9  Finanzbedarf
                                     
1. Die Stadt Bredstedt stellt dem SBR kostenlos Räume für Sitzungen/Veranstaltungen zur Verfügung.
    Mittel für Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit sind unter Angabe der voraussichtlichen
    Höhe rechtzeitig zu beantragen.   
2. Die Vorstandsmitglieder erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung des
    Landes Schleswig-Holstein i.V.m. der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt eine Aufwandsent-
    schädigung bzw. Sitzungsgeld. 
            
§ 10 Versicherungsschutz


Für die Mitglieder des SBR besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).       

§ 11 Geschäftsordnung 
                                     
1. Der SBR gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die
    Gemeindeordnung, die Hauptsatzung oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen
    stehen. Die Geschäftsordnung soll insbesondere Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung
    innerhalb des Vorstands beinhalten.
2. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die Stadtvertretung.    
            
§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie löst die Satzung vom 23.06.2003 ersatzlos ab.              

I. Nachtragssatzung: Diese I. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 20.01.2015 in Kraft.       


Bredstedt, den 15.12.2014   

                                                                   (Siegel)                          

____________________________________
Der Bürgermeister    
         
__________________________________________________________________________________

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung v. 15.12.2014:          Aushang vom         12.01.2015             bis           22.01.2015
I. Nachtragssatzung v. 25.06.2015:       Aushang vom         06.07.2015             bis           14.07.2015
                              



 

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt; selbstver-
               ständlich gilt die weibliche Form sinngemäß ebenso.
     

Geschäftsordnung  

Grundlage ist die Satzung vom 15.12.2014, in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 25.06.2015. Aufgrund des § 11 hat sich der Seniorenbeirat Stadt Bredstedt in seiner Sitzung am 14.03.2016 folgende Geschäftsordnung gegeben:   

§ 1  Vorstand

1. Der Seniorenbeirat (im Folgenden abgekürzt „SBR“) wählt in seiner konstituierenden Sitzung
    unter Leitung des Bürgermeisters aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand besteht
    aus (Doppelfunktion ist für max. sechs Monate zulässig):
    - dem Vorsitzenden
    - seinem Stellvertreter
    - dem Schriftführer
    - dem Kassenwart;
    - außerdem kann der Beirat einen oder mehrere Beisitzer in den Vorstand wählen.
2. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus.   
3. Der Vorsitzende vertritt Vorstand und Seniorenbeirat nach außen.   
4. Sollten aus Terminnot Anträge an Ausschüsse oder andere Gremien gestellt werden
    müssen, ohne dass der Beirat rechtzeitig zu einer Sitzung zusammen kommen kann, so
    kann der Vorsitzende diese Anträge formulieren und einbringen. In diesen Fällen sind die
    Vorstands- und insbesondere alle Beiratsmitglieder unverzüglich zu unterrichten; in drin-
    genden Fällen kann der Vorsitzende das Votum der Vorstands- und Beiratsmitglieder auch
    telefonisch, per Fax oder E-Mail einholen.
5. Der Vorstand berät über Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Geschäfts-
    ordnung und entscheidet über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorsitzenden.
6. Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Beirates zuständig. Über
    Einnahmen / Ausgaben außerhalb der üblichen Geschäftsführung beschließt der Beirat. Eine
    Kassenprüfung muss jährlich bis zum 30.4. neutral durch 2 Kassenprüfer, die bis spätestens
    31.12. des Vorjahres zu benennen sind, erfolgen.

§ 2  Sitzungen des Vorstandes
 
1. Der Vorstand tagt in nicht-öffentlicher Sitzung je Quartal mindestens 1 Mal. Über jede Sitzung
    wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und den Mitgliedern des SBR zur Kenntnis gegeben.
2. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies fordert; die
    Notwendigkeit ist mindestens verbal zu begründen.   
3. Der Vorsitzende kann in Abstimmung innerhalb des Vorstandes Gäste zur Beratung einladen; im
    Übrigen gilt für die Sitzungen des Vorstandes diese Geschäftsordnung sinngemäß.   
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus
    dem „11er-Rat“ gewählt; sein Platz im Beirat wird aus der „Nachrückerliste“ besetzt.
 
§ 3  Aufgabenverteilung
   
1. Die vom SBR zu bearbeitenden Aufgaben können auf einzelne Mitglieder oder zu  bildende
    Arbeitsgruppen zeitweise oder ständig übertragen werden.   
2. Zur Lösung genau definierter Aufgaben und zu deren Durchführung können durch Mehrheits-
    beschluss des Beirates und ggf. unter Mitwirkung des Bürgermeisters auch Bürgerinnen und
    Bürger, die nicht dem SBR angehören, auf freiwilliger Basis hinzugezogen werden.    
3. Der SBR arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat Nordfriesland sowie dem Landesseniorenrat
    Schleswig-Holstein e.V. zusammen.  

§ 4  Einberufung des Beirates

1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter,
    unter Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt so oft, wie
    es Situationen, die das Aufgabengebiet des SBR betreffen, erfordern; mindestens jedoch 1 Mal
    je Halbjahr.     
2. Die voraussichtlichen Sitzungstermine werden von den Mitgliedern jeweils zu Beginn eines
    Kalenderjahres festgelegt.   
3. Der SBR wird auch einberufen, wenn ein Drittel seiner satzungsgemäßen Mitglieder dies unter
    Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.  
4. In der Regel soll mit einer Frist von sieben Tagen eingeladen werden. Die Ladungsfrist muss
    auch in dringenden Fällen mindestens zwei Tage betragen.  
5. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich und werden mit der Tagesordnung über die örtliche
    Presse und die Stadtverwaltung öffentlich bekannt gegeben. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
6. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn Gründe des Datenschutzes oder überwiegende
    Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.  
7. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten
    und entschieden; ohne Beratung wird über den Antrag in öffentlicher Sitzung entschieden. 

§ 5  Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

 
1. Der SBR ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst.
    Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmen-
    gleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.   
3. Die Abstimmung erfolgt offen, in der Regel durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime
    Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.  

§ 6  Tagesordnung und Sitzungsverlauf  

1. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgelegt.   
2. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzungen und ist für deren
    Ablauf und Ordnung verantwortlich. Er übt das Hausrecht aus und kann Beiratsmitglieder oder
    Gäste, die den Verlauf der Sitzung stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen.   
3. Jedes SBR-Mitglied kann zu Sitzungsbeginn die Aufnahme weiterer Beratungspunkte
    beantragen.
4. Zur Tagesordnung vorgebrachte Änderungen und Ergänzungen werden zu Sitzungsbeginn
    mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Tagesordnung wird beschlossen und in der
    vorgesehenen Reihenfolge abgehandelt. Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.   
5. Zu bestimmten Punkten können Sachverständige oder Nichtmitglieder gehört werden.   
6. Zu Beginn der Sitzung sollte eine Fragestunde für Senioren stattfinden.
 
§ 7  Worterteilung
 

1. Jedes SBR-Mitglied kann sich zur Sache durch Handheben zu Wort melden. Die Worterteilung
    erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.  
2. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit das Wort erhalten.   
3. Auf Wunsch erhalten der Bürgermeister, Mitglieder von Stadtvertretung/Ausschuss das Wort.   
4. Der SBR kann auf Vorschlag für einzelne Beratungspunkte die Redezeit auf eine Höchstdauer
    beschränken. Spricht ein Mitglied länger, so entzieht ihm der Sitzungsleiter nach einmaliger
    Ermahnung Wort.
5. Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann beantragt werden
    (a) auf Schluss der Rednerliste oder   
    (b) auf Schluss der Aussprache.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.   

§ 8  Anträge zur Geschäftsordnung  

1. Anträge zur Geschäftsordnung gehen den sonstigen Angelegenheiten vor. Sie werden sofort
    beraten und anschließend zur Abstimmung gestellt.   
2. Ausführungen dürfen nicht den Inhalt des jeweils zur Besprechung anstehenden Punktes,
    sondern nur das Verfahren und die Tagesordnung betreffen.  

§ 9  Niederschrift über die Sitzungen  

1. Über jede Sitzung des SBR fertigt der Schriftführer eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) an,
    die von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Die Niederschrift enthält:
    - Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
    - Namen der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigt fehlenden Mitglieder,
    - Namen der anwesenden geladenen Gäste und ggf. Sachverständigen,
    - Angabe aller Tagesordnungspunkte,
    - Inhalt der Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mit Abstimmungsergebnis.
3. Die Sitzungsniederschrift soll innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern zugeleitet werden,
    aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Beirates.   
4. Eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Stadtvertretung und der Bürgermeister.   
5. Die Niederschrift ist gebilligt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift
    keine Einwände bei dem Vorsitzenden erhoben werden. Über Einwendungen entscheidet
    der Beirat in seiner nächsten Sitzung.  

§ 10  Wahlen
 
1. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird unter Vorsitz des Bürgermeisters ein
    Wahlausschuss gebildet.   
2. Neben Stimmzettel-Wahl ist auch eine Wahl „en bloc“ und/oder per Handzeichen mit Mehrheits-
    beschluss möglich. Eine Stimmzettel-Wahl erfolgt bei Wunsch auch nur eines Mitgliedes.   
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei
    Losentscheid zieht der Bürgermeister das Los.
 
§ 11  Abwahl, Nachwahl

1. Jedes SBR-Mitglied kann die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes beantragen. Die beantragte
    Abwahl wird ohne Namensnennung als Tagesordnungspunkt in der fristgerechten Einladung
    angekündigt. 
2. Die Abwahl wird in nicht-öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durchgeführt. Für die
    Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich.
3. Betrifft der Antrag auf Abwahl den Vorsitzenden, übernimmt der Stellvertreter die Leitung.  
4. Eine Nachwahl kann auf derselben Sitzung, aber spätestens auf der nächsten Sitzung erfolgen.
 
§ 12  Inkrafttreten der Geschäftsordnung, Änderungen
 
1. Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.   
2. Der Beirat kann die Geschäftsordnung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen
    Mitgliederzahl ändern.
3. Soweit diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält, sind die Bestim-
    mungen der Gemeindeordnung bzw. der Hauptsatzung der Stadt sinngemäß anzuwenden.    

Bredstedt, 14. März 2016